Satzung.
§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Förderverein der Grundschule Unterankenreute“. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“, in der Abkürzung „e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Schlier, Unterankenreute.
§ 2
Zweck und Mittel des Vereins
a) Zweck des Vereins ist die Förderung des Unterrichts und Erziehungsauftrages der o.g. Schule.
Die Pflege der Verbindung zu den Eltern, zu örtlichen Vereinigungen sowie der Beziehung zu Nachbarschulen.
b) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
c) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
d) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
e) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3
Zusammenarbeit mit der Schule
Alle Maßnahmen des Vereins sind mit der Schule abzustimmen.
§ 4
Mitgliedschaft
Mitglied kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person oder jede juristische Person werden. Die Mitgliedschaft wird nach Antrag und durch Entscheid des Vorstandes durch Eintrag in die Mitgliederliste wirksam. Sie endet automatisch mit der Entlassung des Kindes aus der Grundschule, es sei denn, die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Antrag fortgesetzt.
§ 5
Mitgliedsbeitrag
Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht festgesetzt. Für Spenden werden Bestätigungen ausgestellt.
§ 6
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Schuljahr (1. August bis 31. Juli).
§ 7
Austritt der Mitglieder
- Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss eines Schuljahres – gleich Geschäftsjahr – möglich. Der Austritt ist dem Vorstand zu erklären.
- Bei vereinsschädigendem Verhalten ist der Vorstand berechtigt, ein Mitglied mit sofortiger Wirkung aus dem Verein auszuschließen. Dem betroffenen Mitglied ist der Ausschluss sofort, den übrigen Mitgliedern bei der nächsten Mitgliederversammlung zu begründen.
§ 8
Organe
Organe des Vereins sind
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
§ 9
Vorstand
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sin der Vorsitzende und sein Stellvertretet je mit Alleinvertretungsbefugnis.
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Spendenverwalter.
Der Stellvertreter des Vorsitzenden darf im Innenverhältnis nur im Verhinderungsfalle des Vorsitzenden satzungsgemäß handeln.
Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
§ 10
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen.
- Wenn das Interesse des Vereins es erfordert
- Jedoch mindestens jährlich einmal.
Die Einberufung erfolgt durch Einladung im „Amtsblatt“ der Gemeinde Schlier unter Einhaltung einer Freist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erscheinenden, stimmberechtigten Mitglieder.
Zu einer Beschlussfassung über die Änderung der Satzung sind die Stimmen von mindestens 2/3 der erscheinenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
§ 11
Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den Schulträger – Gemeinde Schlier – der Grundschule Unterankenreute mit der Bestimmung, es gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.
Stand: 04. Juli 2002